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Was ist Bildungsurlaub?
Seit 1974 gibt es den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund völkerrechtlicher Verträge hat sich Deutschland verpflichtet, einen bezahlten Bildungsurlaub einzuführen. Der Bildungsurlaub soll vor allem von Arbeitnehmern (oder sonstwie nicht selbständige Arbeiter) genutzt werden für:
- Berufsbildung,
- allgemeine Bildung
- politische Bildung
- gewerkschaftliche Bildung
- ggf. weitere Bildung wie EDV-Kurse, Studienreisen, Gedenkstätten (Pflege der Erinnerungskultur)
Bildungsurlaub ist Ländersache. Bis auf Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Gesetze umgesetzt.
Wo gibt es Bildungsurlaub?
In allen Bundesländern außer in Bayern und Sachsen gibt es Gesetze zum Bildungsurlaub. Dort ist festgeschrieben, wie viele Tage pro Jahr man bezahlt Weiterbildungen besuchen darf.
- Liste mit anerkannten Weiterbildungen in Deutschland (PDF extern)
- Weitere Fördermöglichkeiten (Link extern)
- Weitere Informationen bei Bildungsurlaub.de
Bundesland | Gesetz | Welche Veranstaltungen? | Wie viele Tage? | Fristen? |
Baden-Württemberg | Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) | Berufliche und politische Weiterbildung, Zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten Bereichen des Ehrenamts. Für längerfristige Aufstiegs- und Anpassungsfortbildungen. Politische Weiterbildung nur zur Befähigung zur Teilhabe und Mitwirkung am politischen Leben auf europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, keine allgemeinen gesellschaftspolitischen Themen. | Bis 5 Tage pro Jahr (bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend weniger), keine Übertragbarkeit auf Folgejahre Anspruch nach 12 Monaten Beschäftigung im Betrieb Für Studierende der DHBW und Auszubildende 5 Tage für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit | 8 Wochen vor Seminarbeginn schriftlich beim Arbeitgeber (Antwort binnen 4 Wochen) |
Bayern | — | |||
Berlin | Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) | Politische, Berufliche Weiterbildung | Mindestdauer 1 Tag | Antragstellung beim Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn |
Brandenburg | Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz – BbgWBG) | Politische, Berufliche und Kulturelle Weiterbildung Mindestdauer 1 Tag Pro Tag 6 Ustd. à 45 min. | 10 Tage innerhalb von 2 Jahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche) Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses | 6 Wochen vor Kursbeginn |
Bremen | Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG) | Politische, Berufliche und Allgemeine Weiterbildung, auch Schulungen für das Ehrenamt Mindestdauer 1 Tag Pro Tag 8 Ustd. à 45 min | 10 Tage innerhalb von 2 Jahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche) Frühestens nach sechs Monaten | |
Hamburg | Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (HBGBildUrlG) | Politische, Berufliche Weiterbildung Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten Studienreisen und Tagungen Mindestdauer 1 Tag täglich 6 Zeitstd., bei Sprach- und EDV-Kursen 6 Ustd. | 5 Tage pro Jahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche), Zusammenfassung von 2 Jahren in das 2. Jahr möglich Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses | 6 Wochen vor Kursbeginn |
Hessen | Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (BildUrlG,HE) | Politische und Berufliche Weiterbildung Mindestdauer 3 Tage oder 2- und 3 Tage-Block innerhalb 8 Wochen täglich 6 Zeitstd. | 5 Tage pro Jahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche), rückwirkend auch ungenutzte Tage aus dem Vorjahr Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses | Wochen vor Kursbeginn |
Mecklenburg-Vorpommern | Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – BfG M-V) | Antragstellung beim Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn | 5 Tage pro Jahr (frühestens 6 Monate nach Berufsstart) | 8 Wochen vor Kursbeginn |
Niedersachsen | Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz – NBildUG) | Politische und Berufliche und Allgemeine Weiterbildung Schulungen für das Ehrenamt Mindestdauer 5 Tage, davon 3 Tage en bloc, am An- und Abreisetag je mindestens 4 Ustd. täglich 6 Zeitstd. | 4 Wochen vor Kursbeginn | |
Nordrhein-Westfalen | Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) | Politische und Berufliche Weiterbildung Mindestdauer 3 Tage en bloc oder in 5 Tage in Wochen-Intervallen täglich mind. 6 Ustd. Veranstaltungsort darf max. 500 km von der NRW-Landesgrenze entfernt sein. Diese Beschränkung gilt nicht für Seminare an Gedenkstätten des Nazi-Terrors. | Politische und Berufliche Weiterbildung, Ehrenamtsschulungen Mindestdauer 1 Tag täglich mind. 5 Zeitstd. | 6 Wochen vor Kursbeginn (Bearbeitung binnen 3 Wochen) |
Rheinland-Pfalz | Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BFG) | Politische und Berufliche Weiterbildung, Ehrenamtsschulungen Mindestdauer 1 Tag täglich mind. 5 Zeitstd. | 10 Tage in 2 Jahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche), für Auszubildende 5 Tage pro Ausbildungjahr Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses | 6 Wochen vor Kursbeginn (Bearbeitung binnen 3 Wochen) |
Saarland | Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) | 6 Tage pro Jahr Frühestens 12 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses | 6 Wochen vor Kursbeginn (Bearbeitung binnen 3 Wochen) | |
Sachsen | — | |||
Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BiFreistG ST) | Arbeitnehmer/innen Auszubildende nicht für Beamte, Richter und Richterinnen | 5 Tage pro Jahr, Zusammenfassung von 2 Jahren möglich Frühestens 6 Monate nach Berufsstart | 6 Wochen vor Kursbeginn (Bearbeitung binnen 3 Wochen), spätestens aber 3 Tage vor Kursbeginn |
Schleswig-Holstein | Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) | Allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung | 5 Tage | 6 Wochen vor Kursbeginn |
Thüringen | Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) | Gesellschaftspolitische Bildung Arbeitsweltbezogene Bildung Ehrenamtsbezogene Bildung. | 5 Tage (bei Auszubildenden 3 Tage) | 8 Wochen vor Kursbeginn (Bearbeitung binnen 4 Wochen, bei Ablehnung mit schriftlicher Begründung, sonst gilt Antrag als angenommen) |
Wer bekommt Bildungsurlaub?
Alle Bundesbürger in den teilnehmenden Bundesländern, wenn die jeweiligen Bedingungen (siehe auch oben) erfüllt worden sind.
Allgemein
- Arbeitnehmer/innen
- Auszubildende
- häufig auch in Heimarbeit Beschäftigte sowie Personen in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen (kann je nach Bundesland variieren)
- Auszubildende (meist nur für politische Bildung und Ehrenamtsschulungen)
Öffentlicher Dienst
- In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen: Beamte, Richter, öffentlicher Dienst
Behinderten-Werkstätte
- In Thüringen: Neben Angestellten und Arbeiter/innen dürfen auch Auszubildende, Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind Bildungsurlaub nehmen.
KMU
- kann je nach Bundesland variieren
- Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl (bis 5 oder z.T. bis 20 Mitarbeiter) kann der Arbeitgeber selbst entscheiden ob Bildungsurlaub genehmigt wird
Wie kann ich Bildungsurlaub beantragen?
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