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Das Urteil des III. Zivilsenats vom 24.1.2013 (AZ III ZR 98/12) erlaubt uns Internetkunden also, von unserem Provider Schadensersatz zu verlangen, wenn unser Netzanschluss ausfällt. Aber nur: die Zeit, bis unser Provider für einen neuen Anschluss gesorgt hat.
Ich persönlich finde diese Entscheidung des BGH sehr interessant. Der Anschluss ans Internet wird in dieser Gesellschaft inzwischen so hoch angesehen, dass man es als „materiale Grundlage der Lebenshaltung“ bezeichnen darf, sie sich „signifikant auswirkt“. So das BGH in ihrer Pressemitteilung Nr. 14.
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