Im Zuge des Inkrafttretens der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 müssen auch die Datenschutzerklärungen aufgrund der rechtlichen Änderungen angepasst werden. Dies gilt für Freiberufler gleichermaßen wie für KMUs und Großkonzerne.
Sobald ein Unternehmen über eine Website verfügt muss dort – wie auch bisher – für die Nutzer eine Datenschutzerklärung aufrufbar sein. Neu in diesem Zusammenhang ist, dass der Nutzer über die genaue Verwendung aller seiner personenbezogenen Daten aufgeklärt werden muss.
Zeit läuft ab: Die DSGVO gilt online und offline: Ist Ihr Unternehmen DSGVO-fit? | Mittelstandsanzeiger
Es gibt einerseits neue Mindestanforderungen an eine Datenschutzerklärung, andererseits jedoch auch einzelfallbezogene Informationspflichten. Und genau hier gilt es aufzupassen denn es gibt einige Stolperfallen! Sollte die Datenschutzerklärung fehlerhaft oder nicht vollständig sein, riskiert man Abmahnungen und Bußgelder.
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