Wenn man einen modernen Internet-Router zu Hause stehen hat, dann hat man höchstwahrscheinlich auch ein WLAN-Netz in der Wohnung. Praktisch jedes aktuelle Gerät kann als Hotspot dienen, WLAN-fähige Laptops, Smartphones, Tablets und andere tragbare Computer können also innerhalb der Reichweite eines WLAN-Routers über diesen das Internet nutzen. Cafés, Gaststätten und Hotels bieten immer häufiger WLAN als Service an. Kunden können während des Aufenthalts über den lokalen Hotspot ins Internet, so dass sie auch unterwegs nicht auf das Web verzichten müssen.
Eigentlich eine super Idee, gäbe es nicht das Problem mit den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen.
Urheberrechtsverletzung?
Täglich werden im Internet zahllose urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen, geteilt und runtergeladen. Wer das tut, hinterlässt Spuren, nämlich seine IP-Adresse. Die Rechteinhaber können anhand dieser Adresse herausfinden, wann von welchem Gerät aus Dateien wie Musik oder Filme illegal geteilt wurden. In einem WLAN-Netz ist das schwieriger, da nur der Hotspot selbst bestimmt werden kann, aber nicht von welchem Endgerät aus die Dateien geteilt wurden. Jeder, der zu einer bestimmten Zeit in einem WLAN-Netz eingeloggt war, könnte als Täter in Frage kommen und das können, gerade bei gewerblichen Hotspots, eine ganze Menge Personen sein.
Der geschäftliche Anschlussinhaber ist in der Regel rechtlich geschützt, wenn er seine Kunden darüber aufklärt, dass sie über seinen Anschluss keine Rechte verletzten dürfen und die Aufklärung auch nachweisen kann, z.B. über eine schriftliche Nutzungsvereinbarung.
Und in Privathaushalten?
Auch Privatpersonen sollten auf ihr WLAN achtgeben. Wenn der Router nicht ausreichend geschützt ist, dann können Fremde problemlos das Heimnetz nutzen. Die Abmahnungen bekommt dann der Anschlussinhaber, also der Eigentümer des Routers.
Wer an seinem Router egal ob aus Fahrlässigkeit oder Unwissenheit ein zu einfaches Passwort oder eine zu geringe Verschlüsselung (wie z.B. das veraltete WEP) eingestellt hat, der gilt rechtlich als „Störer“. Man bietet dann nämlich fremden Leuten die Möglichkeit bei einer Urheberrechtsverletzung die eigenen Spuren zu verwischen indem sie ein fremdes WLAN nutzen. Der Anschlussinhaber muss im Falle einer Abmahnung dann zwar keinen Schadenersatz leisten, aber Abmahnkosten zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Dies ist auch der Fall, wenn man andere Nutzer des WLAN-Zugangs, wie etwa Mitbewohner, Partner oder Kinder nicht darüber aufklärt, dass sie urheberrechtlich geschützte Werke über diesen Anschluss nicht hochladen dürfen.
Nur wenn die Verschlüsselung des WLAN-Netzwerks dem aktuellen Standard WPA2 entspricht, das Passwort ausreichend stark ist (das bei vielen Routern voreingestellte 16-stellige Passwort ist dabei völlig in Ordnung) und alle im Haushalt, die das WLAN nutzen, über Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt sind, dann ist der Anschlussinhaber als Störer erst mal aus dem Schneider.
Wenn dennoch eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss nachgewiesen wird, muss er glaubhaft belegen, dass er die Verletzung nicht begangen haben kann, da er z.B. im Urlaub war. Ansonsten könnte es trotzdem sein, dass er zahlen muss.
Rechtssprechung: Deutschland fällt zurück
Diese Art der Rechtsprechung, dass der Anschlussinhaber erstmal als schuldig gilt, bis er selbst das Gegenteil beweisen kann, steht schon länger in der Kritik. Viele Einzelheiten der Regelung sind unsicher und nicht eindeutig. Zur Zeit wird diskutiert ob man für gewerbliche WLAN-Netzwerke die Regelung lockern sollte. Die Regierung hofft so für mehr öffentliches WLAN zu sorgen, ein Bereich in dem Deutschland seit Jahren hinterherhinkt.
Der aktuelle Gesetzesentwurf würde aber auch private, öffentliche Netzwerke, wie beispielsweise die Initiative Freifunk, die sich für flächendeckende kostenlose WLAN-Netze einsetzt durch bürokratische Hürden praktisch unmöglich machen. Das kann und sollte nicht Sinn der Sache sein.
Eine endgültige Lösung, mit der alle zufrieden sind, steht nach wie vor aus.
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