Das Urheberrecht geht zurück auf Raubkopien. Das moderne Verständnis von Urheberschaft und Autoren entstand vor allem während der Aufklärung im 18. Jahrhundert, aber verbreitete sich in den folgenden Jahrhunderten immer mehr.
Weil während der Industrialisierung im 19. Jahrhundert immer mehr Raubkopien von Büchern in anderen Ländern auftauchten, brachen die Gewinne der Verlage ein, was schließlich auch zu geringeren Steuereinnahmen der Staaten führte.
Verzeichnis
(Revidierte) Berner Übereinkunft (RBÜ)
Mit der Berner Übereinkunft kam 1887 erstmal eine internationale Übereinkunft zur Urheberschaft zustande. Seit 1908 in revidierter Form neu formuliert setzt die Berner Übereinkunft den Schutz eines Werks auf 70 Jahre nach Tod des Urhebers fest. Doch was ein Werk ist, solle national geklärt werden.
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
In Deutschland ist seit 1965 das Gesetz zu Urheberschaft und Werkschutz in Kraft, welches das ältere Kunsturhebergesetz (KUG) ablöst. Das UrhG definiert Werke als: „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2) und umfasst damit Texte, Musik, Programme, Kunst, Lichtbilder, Filme, Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen etc.
Kunsturhebergesetz (KUG)
Das „historische“ Kunsturhebergesetz trat 1907 in Kraft und steht seit 1966 teilweise außer Kraft. Noch gültig sind die §§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50.
Das „moderne“ Kunsturhebergesetz“ regelt heute die Umsetzung von Bildwerken, bestimmt, was die Schöpfungshöhe ist und schützt Werke mit einem Bildwerkschutz von 25 Jahren.
Urheberrechte bei Texten, Bildern, Medien
Ob ein Werk Urheberrecht genießt, wird meist danach unterschieden, wie es genutzt wird:
Private Nutzung ist erlaubt, wenn keine Vorschriften oder Gesetze beeinträchtigt sind. Dies gilt für Texte, Bilder und Medien.
Schulische oder akademische Nutzung unterscheidet sich. Texte dürfen zu „geringen Teilen“ ohne Erlaubnis zitiert werden, aber nicht kommerziell veröffentlicht; dann nur mit Genehmigung des Urhebers. Gleiches gilt für Bilder oder interaktive Medien. Diese dürfen im reinen akademisch-wissenschaftlichen Rahmen genutzt werden. Sobald aber solche Inhalte veröffentlicht werden, gelten die Regeln einer kommerziellen Nutzung.
Berufliche oder kommerzielle Nutzung bedarf immer der Genehmigung des Urhebers. Bei Texten muss eine immer eine Genehmigung des Urhebers oder Lizenzinhabers vorliegen, bei Presseerzeugnissen muss zudem das Leistungsschutzrecht für Presseverleger (UrhG, §§87f-h) beachtet werden. Die Rechtspraxis empfiehlt hier Zitate mit max. 3 Zeilen oder ~30-40 Wörtern.
Bilder dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung des Urhebers und der darauf Abgebildeten verwendet werden. Hier greift das Recht am eigenen Bild. Es gibt jedoch Ausnahmen wie Personen der Zeitgeschichte oder Personen als Beiwerk, was unter Punkt 4.2 detaillierter behandelt wird. Für Medien wie Videos ist eine Video-Einbettung (sog. Embedding) unter Umständen akzeptabel (vgl. EuGH, 2014 Az. C-348/13), so lange diese Einbettung nicht Teil unlauteren Wettbewerbs oder diffarmierender Hetze ist.
Bild: Soniaromanoff via Public Domain
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